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exaKT Hydraulik GmbH | Lippenstraße 41 | 84051 Essenbach (Unterahrain) | +49 179 4091901 | info@exakt-hydraulik.com| exakt-hydraulik.com
Sitz der Gesellschaft: Essenbach | Amtsgericht Landshut HRB 11056 | USt-ID Nr.: DE316403704 | Geschäftsführender Gesellschafter: Dipl.-Ing. Toni Katić
Commerzbank AG | SWIFT/BIC: COBADEFFXXX| IBAN: DE21743400770498256700

Verkaufs- und Lieferbedingungen („Verkaufsbedingungen“) der exaKT Hydraulik GmbH
08.12.2021

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers – nachstehend auch „Kunde“ genannt – erkennen wir nicht an, es sei
denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unser Schweigen auf derartige abweichende
Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten an Stelle etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers auch
dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Bestellers die Bestellung des Bestellers vorbehaltlos annehmen oder wir nach Hinweis des
Bestellers auf die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen liefern, es sei denn wir haben ausdrücklich
auf die Geltung unserer Verkaufsbedingungen verzichtet. Der Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Bestellers gilt auch dann, wenn diese Verkaufsbedingungen zu einzelnen Regelungspunkten keine
Sonderregelung enthalten. Der Besteller erkennt durch Annahme unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich an,
dass er auf seinen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Aufträge, ohne dass deren Einbeziehung jeweils
ausdrücklich vereinbart werden muss, sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller
vorbehaltlos ausführen.
4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden,
sind schriftlich niederzulegen.
5. Unsere Verkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung
beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern
einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese Verkaufsbedingungen in der zum
Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung
als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie
hinweisen müssten.
6. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden,
Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt
derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche
Bestätigung maßgebend.
7. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Vertragsinhalte zu ergänzen oder hiervon abzuweichen. Dies gilt nicht
für unsere Organe und Prokuristen sowie für die von diesen hierzu bevollmächtigten Personen.
8. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung,
Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche
Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden
bleiben unberührt.
9. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige
Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Verkaufsbedingungen nicht
unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Angebotsunterlagen, Änderungen, Kostenvoranschläge
1. Angebote von unserer Seite sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt nicht, soweit wir ein Angebot schriftlich
ausdrücklich als rechtsgeschäftlich bindend bezeichnet haben.
2. Die Bestellung der Ware oder der Auftrag durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Bestellungen
und Aufträge können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
3. Im Rahmen der Auftragserteilung hat uns der Kunde alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen
kundenspezifischen Anforderungen und Unterlagen, insbesondere technische Zeichnungen, Prüfanweisungen,
Rohmaterialanalyse etc. zur Verfügung zu stellen. Insbesondere muss der Kunde die einzuhaltenden Toleranzen
sowie Normen bekanntgeben. Der Kunde haftet für die Richtigkeit dieser Unterlagen und Angaben. Für Mängel,
die auf Fehler in diesen Unterlagen oder Angaben zurückzuführen sind, haften wir nicht.
4. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den
Kunden erklärt werden.
5. Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Hat der Kunde Einwendungen gegen den
Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach
Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande. Bei inhaltlichen Abweichungen von Zeichnungen ist die
Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung maßgeblich.
6. Wir sind berechtigt, konstruktive Änderungen der von uns gelieferten Produkte vorzunehmen, sofern sich diese
aus Weiterentwicklungen des jeweiligen Serienprodukts ergeben und sofern die geänderten Produkte den vom
Kunden bestellten Produkten wirtschaftlich und technisch zumindest gleichwertig sind und vom Kunden in
gleicher Weise eingesetzt werden können wie die ursprünglich zu liefernden Produkte.
7. Sind aufgrund fehlender oder fehlerhafter Angaben des Kunden Änderungen zum Leistungsinhalt erforderlich,
sind wir berechtigt, diese vorzunehmen; dadurch entstehende Kosten oder Schäden hat der Kunde uns zu
erstatten.
8. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte,
Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und
Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen
Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern
Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und
Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesse-rungen darstellen, sowie
die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich
vorgesehen Zweck nicht beeinträchtigen.
9. An allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen der exaKT Hydraulik GmbH behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Unabhängig davon, ob solche Unterlagen gesetzlich geschützt sind,
stellen sie wertvolles betriebliches Know-how dar. Eine Weitergabe an Dritte oder geschäftliche Nutzung durch
den Besteller außerhalb der Zwecke des jeweiligen Liefervertrags bedarf daher unserer ausdrücklichen
Zustimmung. Dies gilt nicht für Unterlagen, die allgemein bekannt sind.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ohne gesetzliche
Mehrwertsteuer, Verpackung, Transport und Versicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstigen
öffentlichen Gebühren trägt der Kunde.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag
der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und ist vom Besteller gesondert zu entrichten.
3. Beim Versendungskauf (§ 7 1.) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden
gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten
in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) i.H.v 3 % des
Netto-Warenwertes als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der
Käufer.
4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von
14 Tagen ab Rechnungsstellung fällig. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung,
jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden
Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
6. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum
jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen
Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf unserem Konto
maßgeblich.
7. Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten und rechtskräftig
festgestellten Forderungen oder mit Forderungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Forderung stehen,
aufrechnen. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte
des Käufers insbesondere gem. § 9 4. dieser Verkaufsbedingungen unberührt.
8. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass
unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir
nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen
(Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die
Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
9. Wenn vereinbarungsgemäß die Lieferung mehr als 4 Monate nach Abschluss des jeweiligen Liefervertrages zu
erfolgen hat, behalten wir uns vor, die Lieferpreise angemessen zu erhöhen, wenn und soweit dies durch
Erhöhungen von Materialpreisen, Energiekosten und/oder generelle Erhöhungen der Löhne in der
Metallindustrie, die unser Unternehmen betreffen, erforderlich wird. Wenn dies zu einer Preiserhöhung von mehr
als 10 % führt, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
10. Der Lieferant hat das Recht, seine Forderungen gegen den Besteller an Dritte abzutreten.
11. Ist der Besteller in Zahlungsverzug mit einer Forderung, so können alle übrigen Forderungen gegen den Besteller
fällig gestellt werden.
12. Der Besteller hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn
rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.
§ 4 Bemusterung/Freigabe
1. Vor der serienmäßigen Produktion der von uns zu liefernden Produkte erfolgt, sofern nicht anders vereinbart,
eine Bemusterung. Nach Durchführung der Bemusterung erstellen wir einen Erstmusterprüfbericht.
2. Nach Anlieferung der Erstmuster mit dem Erstmusterprüfbericht hat der Kunde dies zu überprüfen und binnen
angemessener Frist die Freigabe zu erklären, sofern keine Mängel vorliegen. Die Freigabe kann auch in der Weise
erklärt werden, dass der Kunde nach Erhalt des Erstmusterprüfberichts einen Auftrag zur serienmäßigen
Produktion der von uns zu liefernden Produkte erteilt. In der Beauftragung liegt dann die Freigabeerklärung.
§ 5 Hinweispflichten des Kunden
1. Sofern sich entsprechende Hinweise nicht in den Unterlagen gemäß § 2 3. finden, hat uns der Kunde spätestens
vor der serienmäßigen Produktion alle notwendigen Hinweise zu geben, die für eine ordnungsgemäße Produktion
der von uns zu liefernden Produkte erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere detaillierte Angaben über die
Behandlung der Teile.
2. Der Kunde ist verpflichtet, uns darauf hinzuweisen, falls der Einsatz der von uns zu liefernden Produkte mit
besonderen Risiken verbunden ist. Dies gilt insbesondere für den Einsatz der von uns zu liefernden Produkte
in sicherheitsrelevanten Bereichen, wie z.B. Automobilbereich,
Medizintechnik, Luft- und Raumfahrt und Rüstung.
§ 6 Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug
1. Verbindliche Liefertermine und –fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei
unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Liefer-terminen und –fristen bemühen wir uns, diese nach
besten Kräften einzuhalten. Wird als Lieferzeit eine Kalenderwoche vereinbart, haben wir das Recht, unsere
Leistungen bis einschließlich Sonntag dieser Kalenderwoche zu erbringen.
2. Die Lieferzeit ergibt sich aus den getroffenen Vereinbarungen gemäß Auftragsbestätigung. Ihre Einhaltung setzt
voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden
Verpflichtungen erfüllt hat, insbesondere erforderliche Transportbehältnisse in ausreichender Anzahl zur
Verfügung gestellt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit
wir die Verzögerung zu vertreten haben.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder
Versandbereitschaft gemeldet ist. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen
verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
4. Ein(e) mit dem Besteller vereinbarte(r) Lieferfrist oder Liefertermin gilt als entsprechend verlängert, wenn nach
Abschluss eines Auftrags aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, technische Probleme oder zu klärende
technische Fragen auftreten.
5. Kommt unser Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu
verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzung vorliegt, geht die
Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes der Ware in
dem Zeitpunkt auf unseren Kunden über, indem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6. In allen Fällen, in denen es ohne unser Verschulden nicht zur Lieferung der Ware kommt, sind die von uns
aufgewendeten Kosten zu erstatten. Unser Kunde ist berechtigt, die Herausgabe des gefertigten
Liefergegenstands inklusive Nebenleistungen zu verlangen, es sei denn, dass er die Nichtlieferung zu vertreten
hat.
7. Wir sind dazu berechtigt, den Besteller nach Ablauf einer von diesem nach § 323 BGB gesetzten Nachfrist
aufzufordern, binnen einer Frist von 10 Tagen zu erklären, ob er weiter auf Erfüllung des Vertrages besteht oder
von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine entsprechende Erklärung des
Bestellers, sind wir unsererseits zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
8. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen nur dann berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist.
9. Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens – soweit
nicht unangemessen – 30 Tagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen
Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Grund – nur nach Maßgabe der Regelung
in § 6 10.
10. Wenn dem Kunden wegen unseres Verzugs ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche
berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede angefangene Woche des Verzugs 0,25% der
Netto-Vergütung für die im Verzug befindliche Warenlieferung und/oder Leistung im Ganzen, aber höchstens 2,5%
der Nettovergütung der Gesamtlieferung und/oder Gesamtleistung, die infolge des Verzugs nicht rechtzeitig oder
nicht vertragsgemäß von uns geliefert und/oder gleistet wird. Ein weitergehender Ersatz unsererseits des
Verzugsschadens ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen
Handelns unsererseits, bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, bei Verzug sowie
im Falle eines vereinbarten fixen Liefertermins im Rechtssinne und der Übernahem einer Leistungsgarantie oder
eins Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und bei einer gesetzlich zwingenden Haftung. Uns bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 7 Gefahrübergang, Verpackung, Abnahme, Annahmeverzug
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (ex works,
incoterms 2010), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen
und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit
nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere
Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht
zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der
Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald die
Ware unser Werk, ein Außenlager oder bei direkter Lieferung nicht selbst hergestellter Ware das Lager des
Unterlieferanten verlassen hat. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den
Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für
eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe
bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über.
4. Falls der Versand oder die Abholung der Ware sich infolge von Umständen verzögert, die der Besteller zu vertreten
hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. In diesem
Falle sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die
Liefergegenstände zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
5. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25% des
Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der
Nachweis weiterer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
6. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
• die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist,
• wir dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 7 6. mitgeteilt und ihn zur
Abnahme aufgefordert haben,
• seit der Lieferung oder Installation 6Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der
Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit
Lieferung oder Installation 6Werktage vergangen sind und
• der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns
angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt,
unterlassen hat.
§ 8 Beigestellte Ware/Eingangskontrolle
1. Der Kunde hat die Ware so anzuliefern, dass die Artikelbezeichnung, Stückzahl, Gewicht, eindeutig erkennbar sind
und eine eindeutige Zuordnung möglich ist.
2. Wir prüfen die Ware des Kunden bei Eingang lediglich auf äußerliche Beschädigung der Verpackung, Karton und
der Ware selbst. Etwa festgestellte Schäden werden wir dem Kunden innerhalb von 10 Werktagen melden.
3. Treten bei der Fertigung an dem vom Kunden beigestellten Material Schäden auf, die auf einen Verstoß gegen
Verpflichtungen nach § 5 1. und § 5 2. zurückzuführen sind, so haften wir dafür nicht. Entstehen uns dadurch
Schäden, so hat der Kunde uns diese zu ersetzen.
§ 9 Mängelhaftung
1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie
unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften
bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat
(Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die
mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt,
weiterverarbeitet wurde.
2. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten
(§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem
späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind
offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare
Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die
ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig
oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Wir sind
berechtigt, angemessene Vorgaben dafür aufzustellen, auf welche Weise von uns gelieferte Produkte unmittelbar
nach Eingang zu prüfen sind.
3. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer
Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Unser Recht, die Nacherfüllung
unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir
verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege- Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an
einen anderen Ort als den Lieferort verbracht wurde.
4. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen
Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des
Kaufpreises zurückzubehalten.
5. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere
die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die
mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den
Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet
waren.
6. Wir sind berechtigt, die Nachbesserung zu verweigern, soweit der hierfür erforderliche Aufwand insgesamt 20 %
des Kaufpreises übersteigt. Unberührt bleibt das Recht des Käufers, in diesem Fall den Kaufpreis zu mindern oder
bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten; für diesbezügliche
Schadensersatzansprüche gilt nachstehender § 11.
7. Für etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Mängeln der von uns gelieferten Produkte bzw. Ersatz
vergeblicher Aufwendungen gilt nachstehender § 11.
8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der
gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Sofern von uns gelieferte Produkte aufgrund einer
Mängelrüge des Kunden durch uns untersucht werden und die Mängelrüge sich als unbegründet erweist, trägt
der Kunde die hierdurch entstehenden Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten), die ihm von uns nach
unseren üblichen Sätzen für Wartungs- und Servicearbeiten in Rechnung gestellt werden, es sei denn, die fehlende
Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
9. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht
beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und
Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche
gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser
Verkaufsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den
Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
10. Jede Haftung für von uns gelieferte Produkte erlischt, wenn die von uns gelieferten Produkte vom Kunden
verändert werden, es sei denn, der Kunde führt den Nachweis, dass solche Änderungen nicht ursächlich für den
gerügten Mangel sind. Ebenso erlischt jede Haftung von uns für Mängel des gelieferten Produkts, sofern die
Produkte nicht gemäß unseren Vorschriften gewartet, gepflegt und verwendet werden, es sei denn, der Kunde
weist nach, dass die Abweichung von unseren Vorgaben nicht ursächlich war für den vom Kunden gerügten
Mangel. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Vorschriften für Wartung, Pflege und Verwendung der gelieferten
Produkte einzuhalten und dies in geeigneter Form zu dokumentieren. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist uns
auf Verlangen nachzuweisen. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des
Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch
unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung
entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
11. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden,
hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen
Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit
vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine
entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
12. Wenn die Nacherfüllung trotz zweier Versuche fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu
setzende, angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann
der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht
jedoch kein Rücktrittsrecht.
13. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln
nur nach Maßgabe von § 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 10 Mangelhaftung bei Software
1. Mängel der gelieferten Software (Softwareprogramme und die dazugehörigen Dokumentationen und Schaltungen
und sonstige Unterlagen) werden wir innerhalb einer Verjährungsfrist von 12 Monaten ab Lieferung nach
entsprechender Mitteilung durch den Besteller beheben. Dies geschieht nach unserer Wahl durch Beseitigung des
Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass wir Möglichkeiten
aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei
Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige
vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Besteller zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar
ist. Durch die Nacherfüllung beginnt keine neue Verjährungsfrist. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist
sie fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar, kann der Besteller weitergehende Rechte geltend machen,
insbesondere Minderung oder Rücktritt verlangen.
2. Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender
Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei
Software dieser Art übliche Qualität; der vollständige Ausschluss von Mängeln in einer Software ist nicht möglich.
Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen,
Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
3. Der Besteller unterstützt uns bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende
Probleme konkret beschreibt, uns umfassend informiert und uns die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit
und Gelegenheit gewährt. Wir können die Mangelbeseitigung nach unserer Wahl vor Ort oder in unseren
Geschäftsräumen durchführen. Wir können Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Besteller hat auf
eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und uns nach entsprechender
vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren.
4. Wir können Mehrkosten daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung
eingesetzt oder falsch bedient wurde. Wir können Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden
wird und der Besteller die Mangelrüge nicht ohne Fahrlässigkeit erhoben hatte. Die Beweislast liegt beim
Besteller. § 254 BGB gilt entsprechend.
5. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, wenn die in den vereinbarten Spezifikationen genannten
Mindestvoraussetzungen für die Ausstattung des Bestellers mit Hard- und Software nicht erfüllt sind; die Software
ohne unsere in Textform zu erteilende Zustimmung auf einer anderen als in den vereinbarten Spezifikationen
aufgeführten Hardware beim Besteller installiert ist, auf derselben oder einer damit verbundenen Hardware des
Bestellers auf der die Software installiert ist, andere Software als die uns bei Vereinbarung der Spezifikationen
bekannt gemachte Software installiert ist und der Besteller uns nicht nachweist, dass diese andere Software nicht
zu Störungen bei der Nutzung des Liefergegenstandes und / oder der Software geführt hat oder der Besteller ohne
unsere vorherige in Textform zu erteilende Zustimmung Veränderungen an der Software vorgenommen hat oder
der Besteller die Software nicht bestimmungsgemäß gebraucht.
6. Soweit hier nichts anderes bestimmt ist, haften wir nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Software selbst
entstanden sind; insbesondere übernehmen wir keine Haftung für Datenverlust oder sonstige Folgeschäden. Im
Übrigen gilt für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen § 11.
7. Die Regelungen in § 9 gelten entsprechend.
§ 11 Haftung und Schadensersatzansprüche
1. Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns sind ausgeschlossen, soweit weder den Organen noch den
leitenden Angestellten, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen der exaKT Hydraulik GmbH Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Verletzung von Verpflichtungen, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (“Kardinalpflichten”). Auch bei der Verletzung solcher
Kardinalpflichten ist – soweit auf Seiten der exaKT Hydraulik GmbH weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit
vorliegt – der zu ersetzende Schaden jedoch begrenzt auf den Kaufpreis des jeweiligen Lieferauftrags, der
Schadenshöchstbetrag ist in diesem Fall zudem begrenzt auf den üblichen und vorhersehbaren Schaden.
3. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
4. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der
Vertragsbeziehung gleich welcher Art, insbesondere für Verzugsschäden, Schadensersatz wegen Nichterfüllung,
Schadensersatz wegen Mängeln der gelieferten Produkte oder wegen der Verletzung von Beratungs- und
Aufklärungspflichten. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die Kosten von Rückrufaktionen, die
der Besteller aufgrund eines Defekts der von uns gelieferten Produkte durchführt, und zwar unabhängig davon,
ob der Anspruch auf Kostenerstattung des Bestellers, auf deliktische oder vertragliche Schadensersatzansprüche
oder auf Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt wird.
5. Sofern von uns gelieferte Produkte in Gebiete außerhalb des Territoriums der Bundesrepublik Deutschland
verbracht werden, können wir keine Haftung dafür übernehmen, dass die Produkte dort nicht etwaige
gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzten. Es ist stets Sache des Kunden zu prüfen, ob die von uns gelieferten
Produkte in Staaten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen
könnten. Der Kunde ist verpflichtet, uns insoweit von der Inanspruchnahme durch Dritte aufgrund gewerblicher
Schutzrechte freizustellen. Es ist stets Sache des Kunden zu prüfen, ob von uns gelieferte Produkte gesetzlichen
und behördlichen Bestimmungen in Staaten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entsprechen und mit den
dortigen Normen konform sind, es sei denn wir bestätigen schriftlich die Konformität mit solchen gesetzlichen
oder behördlichen Bestimmungen oder Normen.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir
hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom
Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf
eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern
Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig
durchführen. Der Besteller tritt schon jetzt sämtliche Forderungen, die ihm aus einer Zerstörung oder
Beschädigung der Vorbehaltsware gegen Dritte oder Versicherer zustehen, zur Sicherung der uns zustehenden
Zahlungsforderungen an uns ab. Der Besteller ist verpflichtet, diesbezügliche Schäden unverzüglich anzuzeigen, er
ist des Weiteren auf erste Anforderung von uns verpflichtet, den Dritten oder dem Versicherer die Abtretung
offenzulegen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die
ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob
die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt
der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die
Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura- Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache
gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura- Endbetrag einschließlich
MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in
der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum
für uns.
7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die
Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl
der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9. Sofern die von uns gelieferten Produkte in einen Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbracht
werden, der den vorstehenden Eigentumsvorbehalt nicht anerkennt, ist der Kunde verpflichtet, auf erste
Anforderung uns entsprechende Pfandrechte und/oder sonstige dem vorstehenden Eigentumsvorbehalt
gleichwertige Sicherungsrechte zu bestellen und alle hierfür notwendigen und zweckdienlichen Maßnahmen zu
ergreifen. Der Kunde ist verpflichtet, uns gegebenenfalls auf die Erforderlichkeit solcher Pfandrechte oder
sonstiger Sicherungsrechte hinzuweisen.
§ 13 Selbstbelieferung, Höhere Gewalt
1. Wir sind von der Lieferverpflichtung befreit, soweit eine Lieferung durch höhere Gewalt verhindert wird. Als
höhere Gewalt gelten z.B. Krieg, Erdbeben, Hochwasser und sonstige Katastrophen, Streik, Zerstörung von
Produktionseinrichtungen durch Feuer oder Explosion, soweit das Lieferhindernis nicht von uns zu vertreten ist,
jeweils bei uns oder unserem Zulieferanten. Falls das Lieferhindernis mehr als vier Wochen andauert, sind wir in
solchen Fällen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2. Eine Verzögerung der Lieferzeit ist von uns nicht zu vertreten, wenn sie darauf beruht, dass wir von unseren
Zulieferanten mit Rohmaterialien, Komponenten oder Halbfertigprodukten nicht oder nicht rechtzeitig beliefert
werden, obwohl wir ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und die unterbliebene oder
verzögerte oder mangelhafte Lieferung durch den Zulieferanten nicht von uns zu vertreten ist und wir den
Lieferanten mit üblicher Sorgfalt ausgewählt haben. In einem solchen Fall verpflichten wir uns, unverzüglich Ersatz
für die unterbliebene Zulieferung zu suchen, sofern eine solche Ersatzlieferung durch einen anderen Zulieferanten
für uns zumutbar ist. Zumutbar ist eine Ersatzlieferung nur, wenn sie in Preis und Qualität der ursprünglich
vereinbarten Lieferung entspricht. Wir sind verpflichtet, die Gründe für solche Lieferverzögerungen dem Besteller
unverzüglich mitzuteilen. Führen diese Umstände dazu, dass die Lieferung sich um mehr als zwei Monate
verzögern würde, sind sowohl wir als auch der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die bereits
empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren, weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
§ 14 Software
1. Sind Teile der Lieferungen und Leistungen Softwareprogramme und die dazu gehörenden Dokumentationen, so
wird dem Besteller dafür ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und
widerrufliches Benutzungsrecht zum Besteller internen Gebrauch mit den Produkten, für die Softwareprogramme
geliefert werden, eingeräumt. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Eine
anderweitige Benutzung der Softwareprogramme und der dazu gehörenden Dokumentationen, z.B. mit fremder
oder Besteller eigener Hardware ist ausdrücklich ausgeschlossen, soweit nicht ein besonderer Lizenzvertrag mit
uns schriftlich abgeschlossen wurde.
2. Alle sonstigen Rechte an den Softwareprogrammen und an den Dokumentationen und Schaltungen einschließlich
der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von
Unterlizenzen ist nicht zulässig. Der Besteller hat sicherzustellen, dass diese Softwareprogramme und
Dokumentationen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich sind.
3. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten,
übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Die Überlassung von Quellprogrammen
bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz
hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Besteller auch auf den Kopien anzubringen.
4. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt das Benutzungsrecht jeweils mit Auftragsbestätigung und Lieferung der
Softwareprogramme, der dazu gehörenden Dokumentation und nachträglichen Ergänzungen als erteilt.
§ 15 Verjährung
1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und
Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der
Abnahme.
2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff),
beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3,
§§ 444, 445b BGB).
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche
Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der
regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 11 2. und § 11.3 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren
jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 16 Geheimhaltung
1. Beide Parteien verpflichten sich, Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, von denen sie im Zuge der
Zusammenarbeit oder der Belieferung Kenntnis erlangt haben, nicht für eigene wirtschaftliche Zwecke außerhalb des
Zwecks des jeweiligen Lieferungsvertrages zu nutzen oder diese an Dritte weiterzugeben. Die
Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, wenn derartige Geschäftsgeheimnisse ohne Verschulden der jeweils anderen
Partei offenkundig geworden sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt ferner 5 Jahre nach Beendigung der
Zusammenarbeit. Als Geschäftsgeheimnisse gelten Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG.
§ 17 Rücknahme, Exportkontrolle, Einfuhrbestimmungen
1. Die gelieferten Produkte sind mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit dem Besteller zum
erstmaligen Inverkehrbringen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Lieferung außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland ins vereinbarte Land der Erstauslieferung (Erstlieferland) bestimmt.
2. Die Ausfuhr bestimmter Güter durch den Besteller von dort kann – z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres
Verwendungszwecks oder Endverbleibs – der Genehmigungspflicht unterliegen. Der Besteller ist verpflichtet, dies
zu prüfen und die für diese Güter einschlägigen Ausfuhrvorschriften und Embargos insbesondere der europäischen
Union (EU), Deutschland bzw. anderer EU-Mitgliedsstaaten sowie ggf. der USA oder asiatisch oder arabischer
Länder und aller betroffenen Drittländer, strickt zu beachten, soweit er die von uns gelieferten Produkte ausführt,
oder durch Dritte ausführen lässt. Zudem ist der Besteller verpflichtet sicherzustellen, dass vor der Verbringung in
ein anderes als das mit uns vereinbarte Erstlieferland durch ihn die erforderlichen nationalen Produktzulassungen
oder Produktregistrierungen eingeholt werden und das die im nationalen Recht des betroffenen Landes
verankerten Vorgaben zur Bereitstellung der Anwenderinformationen in der Landessprache und auch alle
Einfuhrbestimmungen erfüllt sind.
3. Der Besteller wird insbesondere prüfen und sicherstellen und uns auf Anforderung nachweisen, dass
− die überlassenen Produkte nicht für eine rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechnische
Verwendung bestimmt sind;
− keine Unternehmen und Personen die in der US-Denied Persons List (DPL) genannt sind, mit USUrsprungswaren, US-Software und US-Technologie beliefert werden; keine Unternehmen und Personen, die
in der US-Warning List, US-Entity List oder US-Specially Designated Nationals List genannt sind, ohne
einschlägige Genehmigung mit US-Ursprungserzeugnissen beliefert werden;
− keine Unternehmen und Personen beliefert werden, die in der Liste der Specially Designated Terrorists,
Foreign Terrorist Organizations, Specially Designated Global Terrorists oder der Terroristenliste der EU oder
anderer einschlägiger Negativlisten für Exportkontrollen genannt werden;
− keine militärischen Empfänger mit den von uns gelieferten Produkten beliefert werden;
− keine Empfänger beliefert werden, bei denen ein Verstoß gegen sonstige Exportkontrollvorschriften,
insbesondere der EU oder der ASEAN-Staaten vorliegt;
− alle Frühwarnhinweise der zuständigen deutschen oder nationalen Behörden des jeweiligen
Ursprungstandes der Lieferung beachtet werden.
4. Der Zugriff auf und die Nutzung von unsererseits gelieferten Produkten darf nur dann erfolgen, wenn die oben
genannten Prüfungen und Sicherstellungen durch den Besteller erfolgt sind; anderenfalls hat der Kunde die
beabsichtigte Ausfuhr zu unterlassen und sind wir nicht nur Leistung verpflichtet.
5. Der Besteller verpflichtet sich, bei Weitergabe der von uns gelieferten Produkte an Dritte diese Dritten in gleicher
Weise wie in § 17.1 bis 4 zu verpflichten und über die Notwendigkeit der Einhaltung solcher Rechtsvorschriften zu
unterrichten.
6. Der Besteller stellt bei vereinbarter Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf seine Kosten sicher,
dass hinsichtlich der von uns zu liefernden Produkte alle nationalen Einfuhrbestimmungen des Erstlieferlandes
erfüllt sind.
7. Der Besteller stellt uns von allen Schäden und Aufwänden frei, die aus schuldhafter Verletzung der vorstehenden
Pflichten gem. § 17.1 bis 6 resultieren.
§ 18 Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort
1. Alle Verträge zwischen uns und dem Besteller unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss der Bestimmungen des
CISG.
2. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist und er im Zeitpunkt der verfahrenseinleitenden Maßnahme seinen Sitz in
der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen oder Island, hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus dem oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Besteller der
Sitz unseres Unternehmens, dem der Auftrag erteilt wurde. Abweichend hiervon sind wir jedoch berechtigt, an
jedem anderen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand dem für den jeweiligen Sitz des Lieferanten örtlich
zuständigen Gericht Klage zu erheben.
3. Soweit vorstehende Ziffer 2 nicht anwendbar ist, werden alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem
jeweiligen Liefervertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen
Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig
entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Landshut. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist deutsch.
4. Erfüllungsort ist für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung der Sitz unseres Unternehmens, dem der
Auftrag von Seiten des Kunden erteilt wurde.
5. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen einschließlich Scheck- und Wechselklagen ist der Sitz unseres
Unternehmens, dem der Auftrag von Seiten des Kunden erteilt wurde. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an
seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
6. Im Falle der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen bleibt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt.
§ 19 Datenschutz
Die Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO und weitere Hinweise zum Datenschutz finden Sie auf unserer Homepage unter
https://exaKT-hydraulik.com.